EINE – WELT – VEREIN PAMOJA LOHR AM MAIN e. V.
SATZUNG
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen: Eine – Welt – Verein PAMOJA Lohr am Main e.V.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz des Vereins ist Lohr am Main
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zwecke des Vereins sind
1. die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Projekte in den Ländern der sogenannten „Dritten Welt“
2. die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, insbesondere auf Ortsebene, mit dem Ziel, Verständnis für die Anliegen der Eine – Welt – Thematik zu wecken und solidarisches Handeln zu fördern.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung tatsächlicher Aufwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den in § 3 genannten Zielen bekennt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der Bewerber / die Bewerberin einen Antrag an die
Mitgliederversammlung richten, die dann endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliederschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zu Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder auch nach zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, den Sprechern/Sprecherinnen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Kassenwart/eine Kassenwartin sowie einen Schriftführer/eine Schriftführerin. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Sie sind jeweils zu zweit vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Unterschreitet die Zahl der Vorstandsmitglieder zwischen zwei Mitgliederversammlungen die Mindestanzahl von drei natürlichen Personen, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder weitere Mitglieder benennen, die den Verein kommissarisch mitführen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. DieVorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Eine-Welt-Vereins PAMOJA Lohr am Main e.V. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Gruppen oder Einzelpersonen delegieren.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich (Brief/E-mail)
einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
1. Wahlen ( § 7 )
2. Satzungsänderungen (Ausnahme § 11)
3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl von zwei Kassenrevisoren
6. Festlegung der Mitgliederbeiträge
7. Befinden über Schwerpunkte der Informationsarbeit und möglicher Aktionen
8. Beschlussfassung über zu unterstützende Projekte und Personen sowie die Verteilung der Mittel
9. Abstimmung über weitere vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereinsangelegenheiten
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlungen, die vom Vorstand geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Bischöfliche Hilfswerk Misereor in Aachen und an „Brot für die Welt“ in Stuttgart, die es im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der darauffolgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Errichtung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2005 beschlossen.
Zuletzt geändert am 15. März 2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Unterzeichnet von mindestens sieben Unterschriften von Vereinsmitgliedern
Lohr, 15. März 2022